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Wie lange sind alte Pkw-Führerscheine noch gültig?
Für den Führerschein-Umtausch gelten in Deutschland gestaffelte Fristen. Letzter Stichtag ist der 19. Januar 2033 - aber je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr greift die Umtauschpflicht schon früher. So sollen eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden.

Das Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins ist auf der Vorderseite im Feld 4a eingetragen




Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins (*):
1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar
2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 war das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

(*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. 

Allgemein gilt: Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch 15 Jahre lang gültig - danach müssen sie erneuert werden.

 


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Wie lange ist der neue EU-Führerschein gültig?

Anders als bisher verlieren die Dokumente nach 15 Jahren ihre Gültigkeit. Sie müssen dann – wie zum Beispiel der Personalausweis oder der Reisepass – erneuert werden. Für die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt die 15-Jahres-Gültigkeitsbefristung bereits.
Zu sehen auf der Vorderseite im Feld 4b.

Besitz und Übergangsregelungen


Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 bzw. vor dem 19.01.2013 erworben haben, bleibt (fast) alles beim Alten. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen (siehe „Übergangsregelungen“) vorgeschrieben.

Ärztliche Untersuchungen für „Altinhaber“

Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.

fuehrerschein 3Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger.).

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten, muss er einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Die Verlängerung erfolgt dann unter den allgemein geltenden Bedingungen.

In unserem Beispiel wurde die Klasse CE – nach einer Untersuchung – bis zum 05.04.2029 verlängert. 

beBE
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
79.06 "... Fahrzeugkombination der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt ..."

c1C1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
171 "... Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste ..."

c1eC1E
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

ceCE
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) "... Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen ..."

Alle Angaben ohne Gewähr!

Quellen:
Bundesregierung.de
Bundesministerium für Verkehr
ADAC




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